Satzung Vereins Herzensangelegenheiten 2017 e.V.

§ 1 Name, Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen Herzensangelegenheiten 2017 e.V.

 

  1. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

 

  1. Der Sitz des Vereins ist Günzburg

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben und Zuwendungen, in dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Aufgaben und Zweck des Vereins sind nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten:

Die Förderung der Altenhilfe insbesondere im Bereich von demenzerkrankten Patienten. Durch Unterstützung von Pflegekräften zur Beschäftigung und Förderung der Patienten sollen Pflegekräfte durch die Arbeit des Vereins in der Betreuung unterstützt werden.

 

Ebenfalls soll betroffenen Angehörigen im Umgang mit den Patienten unterstützt und informiert sowie mit dem Thema vertraut gemacht werden, um diesen den Umgang mit der Situation zu erleichtern.

 

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, sofern nicht in der Satzung Abweichungen geregelt sind. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können an Vereinsmitglieder nach Vorstandsbeschluss und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessene Vergütungen und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Zur Erfüllung seiner Ziele und Verfolgung seiner Zwecke insbesondere der Betreuung der demenzerkrankten Patienten kann der Verein auch durch berufliche und/ oder nebenberufliche Personen, insbesondere Pflegekräfte einstellen und beschäftigen. Zur Führung des Vereins ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte einzustellen (z.B. auch einen Geschäftsführer).

 

 

§ 3 Aufgabenerfüllung

 

Wir vom Verein Herzensangelegenheiten 2017 e.V. wollen dort unterstützen wo Hilfe nötig ist. Mittels Spenden in Form von unterschiedlichen Materialien (oder Maßnahmen), damit die Kognition und die Mobilität der Patienten so lange als möglich erhalten bleiben kann. Alle Materialien werden unter therapeutischen Gesichtspunkten von uns hergestellt und dort eingesetzt, wo es gewünscht und nötig ist.

 

Dazu bieten wir in Absprache mit dem Pflegepersonal Paten an, die ihre Zeit zur Verfügung stellen und den Patienten z.B. vorlesen, mit Ihnen singen oder mit den therapeutischen Materialien beschäftigen, um die noch vorhandene Gedächtnisleistung zu trainieren und somit solang als möglich zu erhalten.

 

Ebenso werden durch Angehörige oder interessierte Personen und Gruppen Informationsabende zum Thema Demenz angeboten. Hier wird über die Entstehung der Demenz und die schwere Situation der Patientin informiert und über Tipps für den besseren Umgang mit der Erkrankung gesprochen. Weiterhin bieten wir eine Beratung für Angehörige an, um die Pflege und den Umgang der dementiellen erkrankten Patienten, für den Patienten und ihren Angehörigen zu erleichtern.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder sonst in Textform gefasstem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahme-Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

Der Verein hat folgende Mitglieder:

- ordentliche Mitglieder

- jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

- Fördermitglieder

– Ehrenmitglieder

 

Nur ordentliche Mitglieder oder jugendliche Mitglieder haben ein Stimmrecht. Für die Ausübung des Stimmrechts von Jugendlichen gilt § 8 der Satzung. Jugendliche werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich oder in Textform mindestens zwei Wochen vor Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit drei Beiträgen im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Beschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

 

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Tritt ein Mitglied während des Jahres aus, verbleibt der bereits bezahlte Vereinsbeitrag beim Verein und wird auch nicht anteilig zurückerstattet.

Mitgliedern, die in Not sind, können vom Vorstand die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes über 14 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie zur Stimmabgabe über die Vereinsauflösung ist Volljährigkeit erforderlich. Für das beschränkt geschäftsfähige und geschäftsunfähige Mitglied kann sein gesetzlicher Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausüben.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

Für die Mitglieder sind die Satzung, sonstige Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

  • die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
  • Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren für Beiträge, soweit vorhanden.

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Veränderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

            1. die Mitgliederversammlung

            2. der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands sowie des Rechnungsabschlusses

2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Beschlussfassung über außerordentliche Vorhaben, die ein Eigenkapital von über 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend Euro) erforderlich machen,

5. Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

6. Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge,

7. Entscheidungen über Berufungen bei Ausschlüssen von der Mitgliedschaft

8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins

9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Fragen.

 

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

            1. dem 1. Vorsitzenden,

            2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

            3. dem Kassierer

            4. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese Personen sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen ist.

Eine Berufung ist durch den Vorstand beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds möglich, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.

Die Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten sowie die weiteren Rechte regelt der Vorstand durch einen entsprechenden Aufgabenverteilungsplan.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder bis zu zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenprüfung sachlich und rechnerisch prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Hauptversammlung.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung vorgenommen werden und haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

 

§ 15 Datenschutzklausel

Das Mitglied willigt ein, dass der Verein die in der Beitrittserklärung erhobenen personenbezoge­nen Daten, wie Namen, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E- Mail-Adresse, Telefon-/Faxnummer und ggf. andere Kommunikationsdaten sowie die Bankverbindung, das Beitrittsdatum, ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des Beitragseinzuges, der Durchführung der Vereinstätigkeit und der Übermittlung von Ver­einsinformationen durch den Verein speichert, verarbeitet und genutzt werden. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete tech­nische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, per­sonenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied schriftlich geltend, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner sat­zungsmäßigen Rechte nach § 37 BGB benötigt, hat es das Recht, die Liste beim Vorstand des Vereins einzusehen; eine Adressliste braucht der Verein dem Antragsteller nicht überlassen. Der Antragsteller hat schriftlich zu versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner Person bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Außerdem hat das Mitglied, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.

Das Mitglied willigt ein, dass der Verein die E-Mail-Adresse und, soweit erhoben, auch die Tele­fon-/Faxnummer zum Zwecke der Kommunikation nutzt. Das Mitglied willigt ferner ein, dass E-Mails vom Verein an das Mitglied oder an Geschäftspartner unverschlüsselt versendet werden. Eine Übermittlung von E-Mail-Adresse und Telefon-/Faxnummer an Dritte wird nicht vorgenommen.

Das Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein im Zusammenhang mit dem Vereinszweck, der Vereinswerbung sowie satzungsgemäßen Veranstaltungen, Feierlichkeiten und Ehrungen perso­nenbezogene Daten und Fotos, Film- und Tonaufnahmen in der Vereinszeitung und auf der Home­page bzw. in sozialen Netzwerken des Vereins veröffentlicht, für Werbezwecke nutzt und diese ggf. an Print- und andere Medien übermittelt.

Veröffentlicht werden ggf. Fotos, der Name, die Vereinszugehörigkeit und die Funktion im Verein. In diese Einwilligung einbezogen sind auch Abbildungen von genannten Einzelpersonen oder Kleingruppen.

Das Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich (Brief, E-Mail usw.) der Veröffentlichung von Einzelfotos und persönlichen Daten widersprechen. In diesem Fall wird die Übermittlung/Veröffentlichung unverzüglich für die Zukunft eingestellt.

Der Vorstand kann in einer von ihm beschlossenen Datenschutzordnung weitere Einzelheiten regeln.

 

§ 16 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

 

Hospiz Ulm e. V. Lichtensteinstraße 14/2 in 89075 Ulm,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.